Leitsatz
Die Beteiligten waren seit dem Jahr 2000 miteinander verheiratet und lebten seit März 2007 getrennt. Aus ihrer Ehe war ein im Jahre 2001 geborener Sohn hervorgegangen, der bei der Antragstellerin lebte.
Das FamFG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 31.8.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt sowie laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beabsichtigte, gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde einzulegen und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. In der Sache begehrte sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung weiteren rückständigen Kindesunterhalts sowie weiteren rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für zulässig. Insbesondere habe die Antragstellerin ihn entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht beim Beschwerdegericht stellen müssen.
Das OLG wies darauf hin, dass die Frage, bei welchem Gericht die Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gestellt werden müsse, umstritten sei. Hierzu werde zum Teil vertreten, der Antrag sei dem Gericht zu stellen, das in der Sache über das Rechtsmittel entscheide, in Familiensachen also beim OLG (Gutjahr, in: Eckebrecht u.a., Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rz. 102; Nickel, MDR 2010, 1227, 1230). Nach anderer Auffassung sei das Ausgangsgericht bis zur Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht für die Entgegennahme des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zuständig (Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2010, § 64 FamFG Rz. 6; Götsche, in: Horndasch/Viefhues, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2011, § 76 FamFG Rz. 109).
Das OLG Bremen folgte der zweitgenannten Auffassung mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel jedenfalls beim Ausgangsgericht eingereicht werden könne. Ob der Antrag vor Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht auch an dieses gerichtet werden könne, könne dahinstehen.
In der Sache selbst könne jedoch Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2011, 4 UF 123/10