Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Zulässigkeit der Weiterleitung des Verfahrenskostenhilfeantrages nebst Anlagen an die gegnerische Partei. Das OLG Koblenz hat sich in dieser Entscheidung für die Zulässigkeit der Weiterleitung dieser Unterlagen ausgesprochen.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hatte die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung an sich verbunden mit einem Betretensverbot des Antragsgegners beantragt. Für diesen Antrag bat sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dem eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beigefügt war.
Das AG hat die Antragstellerin durch Verfügung vom 13.8.2010 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verfahren und die Erklärung nebst Belegen der Gegenseite zugänglich zu machen.
Die Antragstellerin hat sich hiergegen gewehrt und der angekündigten Vorlage der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Antragsgegner ausdrücklich widersprochen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG beschlossen, die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuch an die Gegenseite zu übermitteln. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe keines konkreten Verfahrens, vielmehr sei es ausreichend, dass zwischen den Beteiligten ein materiell-rechtlichter Auskunftsanspruch bestehe. Dies sei bei den getrennt lebenden Beteiligten der Fall.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abhalf.
Auch beim OLG hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das zu Recht die Übersendung der Erklärung und der Belege zum eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuch an die Gegenseite beschlossen habe.
Nach der Ergänzung des § 117 Abs. 2 ZPO durch Einführung des Satzes 2 durch das FGG-RG sei dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr hinsichtlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis eingeräumt worden, die Erklärung dem Gegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten. Die Regelung solle dazu dienen, eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken werde.
Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen den Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen bestehe. Vorliegend bestehe ein solcher Anspruch nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB. Denn bei Bestehen eines Auskunftsanspruchs könnten die Beteiligten grundsätzlich jederzeit gegenseitig Auskunft verlangen.
Die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB reiche aus. Der Anspruch müsse somit entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung weder konkret fällig noch Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens sein.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010, 7 WF 872/10