Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob in einem Sorgerechtsstreit aufseiten der Antragsgegnerin die Beiordnung eines Anwalts zu erfolgen hat, wenn die Eltern sich zuvor über den Aufenthalt des Kindes bereits geeinigt hatten.
Sachverhalt
In einem von dem Kindesvater initiierten Sorgerechtsstreit hatte die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts begehrt. Die Parteien hatten sich vor Einleitung des Verfahrens bereits dahingehend geeinigt, dass der gemeinsame Sohn in den Haushalt des Vaters wechseln sollte. Eine Ummeldebestätigung für das gemeinsame minderjährige Kind war auch von der Antragsgegnerin unterzeichnet worden. Auf eine Aufforderung des Familiengerichts zur Stellungnahme reagierte die Kindesmutter nicht. Das Familiengericht ging davon aus, dass eine einvernehmliche Regelung über den Aufenthalt des Kindes bereits erfolgt war und lehnte die Beiordnung eines Anwalts ab.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass die Frage, ob bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Sorgerechtsstreitigkeit dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, sich nach § 78 Abs. 2 FamFG beurteilt. Die gesetzliche Vorschrift stelle hierbei auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ab. Ergänzend zu diesen Voraussetzungen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 23.6.2010, FamRZ 2010, 1427) auch die subjektive Situation des jeweiligen Beteiligten zu berücksichtigen. Ferner könne auch der Grundsatz der Waffengleichheit nicht außer Acht gelassen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen sei die angefochtene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht sei darauf abgestellt worden, dass die Sachlage nach derzeitigem Stand nicht als schwierig gesehen werden könne, zumal die Eltern sich im Vorfeld über den Aufenthalt des Kindes bereits geeinigt hätten. Schon aus diesem Grund bestehe keine schwierige Sach- oder Rechtslage. Darüber hinaus könne auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin aus anderen Gründen der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedürfe. Sie sei zwar ausländischer Herkunft, lebe jedoch bereits seit 15 Jahren in Deutschland. Auch aus der Stellungnahme des Jugendamtes bzw. dem Umstand, dass sie selbständig einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, sei erkennbar, dass sie durchaus in der Lage sei, ihre Belange auszudrücken, um mit deutschen Behörden bzw. einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen habe ihr Verfahrensbevollmächtigter nichts dazu vorgetragen, dass sie nicht in der Lage wäre, ihre Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen und mündlich auszudrücken.
Allein der Grundsatz der Waffengleichheit könne nicht als einziger entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts herangezogen werden, wenn keine weiteren Umstände erkennbar seien, die eine Beiordnung geboten erscheinen ließen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2010, 4 WF 204/10