Leitsatz

Ein minderjähriges Kind lebte mit seiner Mutter in Deutschland. Beide hatten die polnische Staatsangehörigkeit. Das Kind beabsichtigte, seinen in Polen lebenden Vater auf Zahlung von Mindestunterhalt in Anspruch zu nehmen und begehrte hierfür Verfahrenskostenhilfe.

Verfahrenskostenhilfe wurde vom FamG versagt unter Hinweis darauf, dass eine verständige Partei in der Lage der Antragstellerin einen solchen Rechtsstreit wegen der schlechten Vollstreckungsaussichten nicht führen würde.

Der Antragsgegner lebe in Polen und sei - dies ergebe sich aus dem Scheidungsurteil aus dem Jahre 2008 - dem Alkohol verfallen und habe das Land noch nie verlassen.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts. Sowohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen als auch die erforderliche Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei gegeben. Die Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig. Mutwilligkeit i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO könne allenfalls dann vorliegen, wenn die Gesamtumstände den sicheren Schluss auf die Leistungsunfähigkeit des Antragstellers erlaubten.

Derartige Schlüsse könnten hier weder aus der Tatsache, dass der Antragsgegner Pole sei und in Polen lebe, noch aus dem Umstand, dass er ausweislich des Scheidungsurteils aus dem Jahre 2008 "dem Alkohol verfallen" sein solle. Immerhin solle er nach Angaben der Antragstellerin während der Ehe trotz Alkoholkonsums Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielt haben und in Polen ein Grundstück besitzen.

Im Übrigen beruhten die Feststellungen im Scheidungsurteil allein auf den Angaben der Ehefrau und seine im Rahmen der nach dem polnischen Scheidungsstatut erforderlichen Schuldfeststellung getroffen worden.

Ob und in welchem Umfang sie tatsächlich zuträfen, sei ungewiss.

Im Übrigen sei das Urteil auch in Polen vollstreckbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 29.06.2010, 13 WF 92/10

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