Leitsatz
In der familiengerichtlichen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob bei einem Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt Verfahrenskostenhilfe zunächst nur für die Auskunftsstufe zu bewilligen ist oder sich die Verfahrenskostenhilfe auch auf die noch unbezifferte Zahlungsstufe bezieht.
Mit dieser Frage beschäftigt sich die Entscheidung des OLG Hamm.
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte im Rahmen eines Stufenantrags zunächst Auskunft und machte gleichzeitig den sich daraus ergebenden zunächst noch unbezifferten Zahlungsanspruch geltend. Auf die hiervon von ihm beantragte Verfahrenskostenhilfe hat das Familiengericht solche zunächst nur für den Auskunftsantrag bewilligt. Den weitergehenden Verfahrenskostenhilfeantrag hat es mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen wehrte sich der Antragsteller mit der Beschwerde und begehrte einheitliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Begehren, somit auch den noch nicht bezifferten Zahlungsantrag.
Der erstinstanzliche Beschluss wurde teilweise abgeändert.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG kam der Rechtsverfolgung des Antragstellers in weitergehendem Umfang als vom AG angenommen eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO zu. Da bei einem Stufenantrag der zunächst noch unbezifferte Zahlungsantrag von Anfang an den Verfahrenswert und damit den Gebührenansatz bestimme, dürfe Verfahrenskostenhilfe nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rz. 37 m.w.N.).
Die Verfahrenskostenhilfe sei dabei allerdings von vornherein auf den Zahlungsantrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergebe. Soweit der Antragsteller später mehr fordere als die Auskunft ergebe, erstrecke sich deshalb die Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht auf diese Mehrforderung. Auch wenn sich das Gericht in der ersten Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorbehalten habe, nach Bezifferung des Zahlungsantrages erneut über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, könne es nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen, wieweit der neue Antrag von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt sei. Vor diesem Hintergrund sei für den Stufenantrag insgesamt von vornherein (zunächst) Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Die Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beurteile sich nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Anderes könne nur dann gelten, wenn das Gericht die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag verzögert habe.
Hinweis
Das OLG Hamm folgt mit seiner Entscheidung der herrschenden Auffassung, wonach Verfahrenskostenhilfe bei einem Stufenantrag für den gesamten Antrag einschließlich des anfangs noch unbezifferten Zahlungsanspruchs zu bewilligen ist. Damit ist die Verfahrenskostenhilfe dennoch auf einen zu beziffernden Antrag beschränkt, wie er sich aus der Auskunft ergibt. Es wird daher kein Freibrief zur Geltendmachung überhöhter Zahlungsanträge erteilt, für deren Kosten die Staatskasse nicht aufzukommen hat.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, II-8 WF 177/11