Leitsatz
Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit den Vergütungsansprüchen eines im Gewaltschutzverfahren beigeordneten Rechtsanwalts auseinandergesetzt, nachdem im Gewaltschutzverfahren zwischen den Beteiligten ein Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen wurde.
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung eine Unterlassungsanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. In der persönlichen Anhörung schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung über den Verfahrensgegenstand und darüber hinaus zum Umgangsrecht des Antragsgegners. Das AG bewilligte dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe auch für den abgeschlossenen Vergleich. Außerdem setzte das AG den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.500,00 EUR und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 4.500,00 EUR fest.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der spätere Beschwerdeführer die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. Er beanspruchte nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,2 Verfahrensgebühr. Nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR begehrte er eine 0,8 Verfahrensgebühr und nach einem Gegenstandswert von 4.500,00 EUR eine 1,0 Einigungsgebühr jeweils zzgl. Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.
Das AG hat daraufhin unter Nichtberücksichtigung der 0,8 Verfahrensgebühr und unter Berücksichtigung einer 1,5 Einigungsgebühr sowie entsprechender Anpassung der Umsatzsteuer insgesamt 714,60 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und seinen Festsetzungsantrag korrigiert.
Die Erinnerung wurde vom AG zurückgewiesen.
In seinem korrigierten Festsetzungsantrag hatte der Beschwerdeführer nach einem Gegenstandswert von 4.500,00 EUR eine 1,2 Terminsgebühr und eine 0,8 Verfahrensgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr in Ansatz gebracht.
Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Es sei zwar zutreffend, dass für den in einem Verhandlungstermin an einem Vergleich mitwirkenden Rechtsanwalt ein Anspruch gegen den Auftraggeber auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses entstehe, und zwar auch aus den einbezogenen Gegenständen, die bis dahin nicht in dem Verfahren geltend gemacht worden seien (sog. Mehrvergleich).
Unabhängig vom Entstehen der Gebührenansprüche als solcher bestimme sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aber gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhalte nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG für die mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Angelegenheit nur insoweit eine Vergütung aus der Staatskasse, als er für sie ausdrücklich beigeordnet worden sei.
Teilweise werde die Ansicht vertreten, dass neben der Einigungsgebühr von der Staatskasse die Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr verlangt werden könne. Nach anderer Auffassung umfasse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich neben der Vergleichsgebühr und der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen Ansprüche. Ferner werde vertreten, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr verlangen könne, wenn Prozesskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt worden sei (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 - VI ZB 49/03, VersR 2005, 289. OLG Bamberg, Beschl. v. 8.5.2009 - 7 WF 41/09, JurBüro 2009, 592 f.. OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2009 - 13 W 46/09, FamRZ 2010, 400).
Das OLG Celle schloss sich der zuletzt genannten Auffassung an. Anderenfalls werde die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung umgangen werden können. Die Erfolgsaussicht sei auch nicht in jedem Fall eines Vergleichsabschlusses zwingend zu bejahen, weil die Beteiligten häufig zwischen ihnen unstreitige Sachverhalte protokolliert haben wollten, so dass ihre Einigung tatsächlich eine bloße Feststellung und kein gegenseitiges Nachgeben darstelle.
Außerdem sei der Beschluss des AG, mit dem Verfahrenskostenhilfe für einen abgeschlossenen Vergleich bewilligt werde, jedenfalls dann einschränkend dahingehend auszulegen, dass Verfahrenskostenhilfe nur für die Einigung bewilligt werde, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Umgangsrecht mitverglichen werde. Nach § 78 Abs. 2 FamFG erfolge in Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben sei, die Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheine.
Diese Anforderungen dürften nicht dadurch umgangen werden, dass eine Umgangsregelu...