Leitsatz
Eine für ein minderjähriges Kindes bestellte Verfahrenspflegerin wandte sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die vom AG zu ihren Gunsten festgesetzte Vergütung zuzüglich Aufwendungsersatz.
Ihr Rechtsmittel hatte nur insoweit Erfolg, als ihr über den erstinstanzlich festgesetzten Betrag hinaus ein weiterer Zeitaufwand von 50 Minuten für einen Hausbesuch sowie Fahrtkosten hierfür von 41 Kilometern zugestanden wurden.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Ersatzanspruch nur diejenigen Zeiten und Aufwendungen betreffe, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienten. Vergütet werde zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, insoweit sei der geltend gemachte Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
Welche Tätigkeit eines Verfahrenspflegers im Rahmen seiner Amtsführung im Einzelnen als erforderlich anzusehen sei, bestimme sich anhand der gesetzlichen Vorgaben nach dem objektiven Maßstab. Hierfür reiche es nicht aus, dass der Verfahrenspfleger allein aus subjektiver Sicht bestimmte eigene Maßnahmen für geboten halte. Vergütungs- und ersatzpflichtig seien vielmehr nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgabe notwendig gewesen seien (OLG Naumburg, OLGR 2004, 78).
Zum Aufgabenkreis gehöre primär die subjektive Willenserforschung der Kinder und die Verfahrensbegleitung. Nur der für die Bewältigung dieser Aufgaben angefallene und erforderliche Zeitaufwand sei vergütungsfähig.
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung müsse dem Alter und der Fähigkeit des Kindes, sich zu artikulieren, besondere Bedeutung beigemessen werden. Hierbei dürfe nicht verkannt werden, dass es gerade in fremder Umgebung mit fremden Erwachsenen für Kinder schwierig sei, sich zu äußern und es entsprechend für den Verfahrenspfleger in dieser für die Kinder fremden Situation schwierig sein könne, den Willen der Kinder zu erforschen. Dies gelte in besonderem Maße für jüngere Kinder. Eine gelöste Atmosphäre stelle sich nur selten ein. Für die Wahrnehmung der Aufgabenstellung als objektive Interessenvertreter der Kinder und unter Berücksichtigung des sensiblen Themas, um das es in Sorgerechtssachen gehe, bedürfe es gerade bei jüngeren Kindern einer gewissen Beobachtung ihres Verhaltens. Solche Beobachtungen ließen sich aber nur durch Spielbeobachtung in der häuslichen Umgebung der Kinder anstellen. Über die hierbei wahrgenommenen Reaktionen der Kinder ließen sich deren Wünsche und Vorstellungen ermitteln. Die Verfahrenspflegerin habe in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz und mit der Beschwerdebegründung dargelegt, dass es sich bei dem Kind um ein introvertiertes, schüchternes Kind gehandelt habe, das ausschließlich im vertrauten elterlichen Umfeld dazu gebracht werden konnte, sich zu öffnen und altersgerecht über seine Bedürfnisse mit der Verfahrenspflegerin zu sprechen. Es sei erforderlich gewesen, das Kind in einem ihm vertrauten Umfeld zeitaufwendig aus einer spielerischen Situation heraus zu befragen und zuvor eine Vertrauensbasis zu schaffen. Aufgrund dessen sei die Erforderlichkeit des Hausbesuches grundsätzlich zu bejahen. Im Ergebnis habe die Beschwerde der Verfahrenspflegerin deshalb insoweit Erfolg, als ihr der Hausbesuch bei dem Antragsteller zuzugestehen sei, um das Gespräch mit dem Kind zu führen.
Über die Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen gehörten nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers (OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 190). Dies gelte auch, wenn diese Tätigkeiten nützlich sein und möglicherweise zur Konfliktlösung beitragen könnten. Es habe insbesondere keine Sachverhaltsaufklärung zu erfolgen, so dass die Inaugenscheinnahme der elterlichen Haushalte für die Verfahrenspflegerin ohne Bedeutung sei, weil sie nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehöre. Es sei nicht Aufgabe der Verfahrenspflegerin objektiv zu prüfen, welche Entscheidung für das Kind die beste sei. Diese Aufgabe obliege vielmehr ausschließlich dem Gericht.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.04.2008, 13 WF 28/08