Leitsatz

  • Verwalter bleibt auch nach Beendigung seines Amtes Verfahrensbeteiligter, wenn seine Rechtstellung betroffen ist

    Kostenentscheidung nach Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Auch wenn das Amt des Verwalters durch Niederlegung, Abberufung oder Zeitablauf endet, bleibt er am WE-Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEGbeteiligt, wenn es um Eigentümerbeschlüsse geht, die seine Rechtsstellung betreffen. Hat der Verwalter als Beteiligter nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt, so ist er allein Rechtsmittelführer, sodass er auch ein selbst eingelegtes Rechtsmittel nach Beendigung seines Verwalteramtes zurücknehmen kann.

Ansprüche des ausgeschiedenen Verwalters oder gegen den ausgeschiedenen Verwalter sind im Übrigen im Verfahren nach§ 43 WEG geltend zu machen (BGH, WPM 1989, 265/266). Nach Beendigung des Verwalteramtes tritt also im Beschlussanfechtungsverfahren keine Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz ein, weil darüber in erster Linie die Antragsteller zu befinden hätten. Eine solche Erklärung eines Verwalters ist dann als Beschwerderücknahmeerklärung auszulegen (wenn er keine sachliche Entscheidung über die sofortige Beschwerde mehr wünscht).

2. Das BayObLG vertritt im übrigen seit Jahren die Auffassung, dass es grundsätzlich angebracht oder angemessen ist, demjenigen, der ein Verfahren in Gang gebracht oder ein Rechtsmittel eingelegt hat, die gesamten Kosten des jeweiligen Verfahrens aufzuerlegen, wenn er den Antrag oder das Rechtsmittel zurücknimmt (vgl. zuletzt BayObLG WuM 1987, 333; WuM 1988, 421; WE 1990, 29/30; WuM 1989, 469).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.11.1990, BReg 2 Z 108/90)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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