Leitsatz

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Höhe des Verfahrenswertes der Rechtsbeschwerde auseinandergesetzt, nachdem das AG den Antrag des Kindesvaters auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe abgelehnt hatte, die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde verworfen worden war.

 

Sachverhalt

Getrennt lebende Eheleute stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das AG beiden Eltern Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgewiesen.

Das OLG hat die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auch die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg und wurde verworfen.

Den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der BGH auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich der Vater mit einer Gegenvorstellung, mit der eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 EUR erstrebte.

 

Entscheidung

Die Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg. Der BGH vertrat die Auffassung, die Festsetzung des Streitwerts sei nicht zu beanstanden.

Nach § 45 Abs. 1 FamFG betrage der Streitwert in einer Kindschaftssache, die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffe, 3.000,00 EUR. Von diesem Wert sei auch hier auszugehen.

Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimme § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten sei stattdessen nur abzustellen, wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei und sich die Beschwerde gegen die Höhe der Raten richte oder gegen die nachträgliche Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe.

Werde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt, sei dieser Fall dem der Versagung der Verfahrenskostenhilfe gleichzustellen mit der Folge, dass nicht nur auf die Kosten, sondern auf den Wert der Hauptsache abzustellen sei.

Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsehe, komme nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen könne. Auch dann entspreche sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiordnung dem Interesse der Hauptsache.

 

Hinweis

Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und gleichzeitiger Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrenswert der Wert der Hauptsache selbst anzusetzen ist, wenn gegen die Ablehnung der Beiordnung Beschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren zum Umgangsrecht empfiehlt sich die Lektüre der Entscheidung des BGH vom 23.06.2010 zur Geschäftsnummer XII ZB 232/09 (HI2368598).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 82/10

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