(1) 1Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet (Einwohnerantrag). 2Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde und sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.

 

(2) 1Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. 3Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten.

 

(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt unterzeichnet sein.

 

(4) 1Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher. 2Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. 3Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. 4Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen amtlich bekannt zu machen.

 

(5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz.

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