(1) 1Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). 2§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits
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ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt oder |
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ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nach Absatz 5 Satz 3 gefasst |
worden ist. 2Die Frist nach Satz 1 endet vorher mit dem Ablauf der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.
(2) 1Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. 2Die Frist nach Satz 1 endet vorher mit dem Ablauf der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.
(3) 1Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. 3Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten.
(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Stadt unterzeichnet sein.
(5) 1Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher. 2Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. 3Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 4§ 17 Absatz 6 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.
(6) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Organe der Stadt nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung eines Bürgerbegehrens trifft ein Ortsgesetz.