§§ 1 - 8 Teil 1 Grundlagen der Stadtverfassung
§ 1 Rechtsstellung der Stadt
Die Stadt Bremerhaven ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2 Wirkungskreis
Die Stadt verwaltet in ihrem Gebiet alle kommunalen öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Ortsrecht
(1) 1Die Stadt regelt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Ortsgesetze. 2Die Änderung der Stadtverfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung des Senats der Freien Hansestadt Bremen.
(2) 1Ortsgesetze sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen oder im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden. 2Sie treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Landesgesetz.
§ 4 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
(1) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt ist, wer in der Stadt wohnt.
(2) Bürgerinnen und Bürger der Stadt sind die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 5 Organe
Organe der Stadt sind die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat.
§ 6 Vermögen und Einkünfte
1Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben das Vermögen und die Einkünfte der Stadt so zu verwalten, dass unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Stadtfinanzen gesund bleiben. 2Sie haben unter Beachtung dieses Grundsatzes dafür zu sorgen, dass mindestens die Veranstaltungen und Einrichtungen getroffen werden, die für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse unentbehrlich sind.
§ 7 Hoheitszeichen der Stadt
(1) 1Die Stadt führt ein Wappen und eine Stadtflagge. 2Die Einführung eines neuen Wappens und einer Flagge sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung des Senats.
(2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.
§ 8 Stadtgebiet
(1) 1Zum Stadtgebiet gehören alle Grundstücke, Fluss- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 erfolgten Änderungen. 2Gemeindeverwaltungsmäßig wird die Stadt Bremerhaven im Gebiet des stadtbremischen Überseehafens aufgrund eines Vertrages zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zuständig.
(2) Eine Veränderung des Stadtgebietes kann nur durch Landesgesetz nach erfolgter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen werden.
§§ 9 - 21 Teil 2 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 9 Wahlrecht
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt wählen die Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe der wahlrechtlichen Vorschriften.
§ 10 Amtsverschwiegenheit
1Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtlich Tätige sind wie städtische Beamtinnen und Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. 3Dies gilt auch dann, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist.
§ 11 Mitwirkungsverbote
(1) 1Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige dürfen nicht an einer Entscheidung mitwirken, die einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann:
2. |
ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner, |
3. |
ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad |
oder
4. |
eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person. |
2Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. 3Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das Magistratsmitglied, die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte oder die sonst ehrenamtlich tätige Person
1. |
bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, |
2. |
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, die Person gehört den genannten Organen als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Stadt an, |
3. |
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. |
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. |
wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, |
3. |
bei Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadt in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder einer Vereinigung, |
4. |
bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle... |