(1) Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt, wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 16).

 

(2) Ein Bürgerentscheid ist außerdem im Fall des § 59 Absatz 2 über ein von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Ortsgesetz durchzuführen, wenn

 

1.

die Stadtverordnetenversammlung das Ortsgesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,

 

2.

ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt oder

 

3.

15 vom Hundert der Stimmberechtigten die Durchführung eines Bürgerentscheids begehrt. 2§ 16 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

In diesen Fällen tritt das Ortsgesetz nur bei einem zustimmenden Bürgerentscheid in Kraft.

 

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:

 

1.

Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine Zuständigkeit besitzt,

 

2.

folgende Ortsgesetze:

 

a)

die Verfassung für die Stadt Bremerhaven,

 

b)

das Entschädigungsortsgesetz,

 

c)

das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven,

 

d)

die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,

 

e)

die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,

 

3.

Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt,

 

4.

die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und der Bediensteten der Stadt,

 

5.

die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte,

 

6.

die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des Magistrats,

 

7.

Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten.

 

(4) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgerinnen und Bürgern die von den Organen der Stadt vertretene Auffassung dargelegt werden.

 

(5) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden.

 

(6) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. 2Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden

 

(7) Die näheren Bestimmungen zu Absatz 4 und über die Durchführung eines Bürgerentscheids trifft ein Ortsgesetz.

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