(1) 1Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Stadt mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden. 2Die Zuständigkeiten des Magistrats werden hierdurch nicht berührt. 3Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Petitionsausschuss.

 

(2) Die näheren Bestimmungen trifft ein Ortsgesetz.

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