Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des … Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1996 (7 Sa 1089/95), mit dem seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 29. September 1995 (3 Ca 9976/94) zurückgewiesen wurde.

I. Der Beschwerdeführer ist als Projektträger für Arbeitsbeschaffungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig. In dieser Eigenschaft werden ihm von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitskräfte zugewiesen. Im Rahmen eines Projekts „Koordinierung Pro Leipzig” beschäftigte er die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin) als Koordinatorin. Diese Tätigkeit wurde zunächst durch zwei aufeinanderfolgende ABM-Maßnahmen finanziert, an die sich eine Maßnahme nach § 249 h AFG mit demselben Inhalt anschloß, die bis zum 30. April 1994 befristet war. Noch vor diesem Zeitpunkt wurde ein selbständiger Verein … gegründet, für den die Klägerin fortan arbeitete, während ihre Bezahlung weiterhin aus den Mitteln des Beschwerdeführers erfolgte. Unter dem 20. Oktober 1994 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. November 1994 aus betriebsbedingten Gründen. Zur Begründung berief er sich darauf daß die Maßnahme nach § 249 h AFG ausgelaufen und die Klägerin vom Arbeitsamt ihm nicht erneut zugewiesen worden sei; ein anderer Arbeitsplatz sei bei ihm nicht vorhanden. Nach einer Profiländerung wurde die Maßnahme, in deren Rahmen die Klägerin tätig gewesen war, beim Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.

Der Kündigungsschutzklage der Klägerin hat das Arbeitsgericht … mit Urteil vom 29. September 1995 (3 Ca 9976/94) stattgegeben. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das … Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. Juni 1996 (7 Sa 1089/95) zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer die Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Maßnahme nach deren Verlängerung möglich und zumutbar gewesen sei; soweit dies wegen des geänderten Anforderungsprofils nicht möglich gewesen sei, habe er diese Ursache willkürlich selbst gesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die er u.a. auf eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Landesarbeitsgerichts gestützt hatte, hat das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG mit Beschluß vom 16. Januar 1997, zugestellt am 30. Januar 1997, zurückgewiesen.

II. Das Landesarbeitsgericht war bei der Entscheidung vom 25. Juni 1996 mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht L und den ehrenamtlichen Richtern R (auf Arbeitgeberseite) und Sch (auf Arbeitnehmerseite) besetzt, die auch den dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlungstermin am 14. Mai 1996 wahrgenommen hatten. Bei einem vorausgegangenen Verhandlungstermin war auf Arbeitnehmerseite statt dessen der ehrenamtliche Richter Su tätig.

Der Geschäftsverteilungsplan des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für 1996 enthält u.a. folgende Regelungen:

  1. „Die ehrenamtlichen Richter werden auflisten geführt. …Die Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Listen bestimmt sich nach dem Wohnsitz in dem Bezirk des Arbeitsgerichts, für den die Liste geführt wird.
  2. Die ehrenamtlichen Richter werden in Listen getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern alphabetisch geführt, wobei für … die Kammern 7 und 9 für alle Sitzungen jeweils getrennte Listen (… Liste Kammern Leipzig) geführt werden. Die ehrenamtlichen Richter sind nach der Reihenfolge der Listen jeweils bei Festlegung des Sitzungstages durch den Vorsitzenden von der Geschäftsstelle zu bestimmen. Erfolgen am selben Tag Ladungen für Sitzungen mehrerer Kammern, für die eine Liste ehrenamtlicher Richter geführt wird, so ist mit der Ladung für die Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer zu beginnen. … die Verhinderung gilt stets für die gesamte Sitzung. Bei bereits geladenen Beisitzern bleibt es bei der bisherigen Reihenfolge. Verhinderte Richter sind zum nächstmöglichen Termin außerhalb des Turnus zu laden.”

III. Mit seiner am 28. Februar 1997 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hätten ehrenamtliche Richter mitgewirkt, die nicht hätten herangezogen werden dürfen. Es sei unzulässig, getrennte Listen für verschiedene Kammern zu fuhren und diese nach dem Wohnsitz des ehrenamtlichen Richters im Bezirk des Arbeitsgerichts, für das die Liste geführt wird, zu besetzen. Die Richterauswahl sei deshalb willkürlich erfolgt, weil das Landesarbeitsgericht seinen eigenen Geschäftsverteilungsplan nicht hinreichend beachtet habe. Der Beschwerdeführer führt aus, daß die alphabetische Reihenfolge sowohl auf der Seite der Arbeitgeber als auch auf der der Arbbeitnehmer nicht eingehalten worden sei. Dies sei willkürlich geschehen, denn der Verstoß habe im konkreten Fall dazu geführt, daß der Beisitzer auf Arbeitnehmerseite im Fortsetzungstermin gewechselt habe, während der Beisitzer für die Arbeitgebe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge