Leitsatz
- Verfrühte Ansprüche gegen den Mieter eines sog. isolierten Miteigentumsanteils
- Keine Kostenbeteiligung des Verfahrensgegners an Sonderumlage für Prozesssicherheitsleistung
Normenkette
§§ 15, 16, 28 WEG; § 566e BGB
Kommentar
- Ist noch streitig, ob der Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils ("ohne Sondereigentum") einen Rückbau vornehmen muss, ist ein Vorgehen des Verbandes gegen dessen Mieter verfrüht und entspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
- Die Beteiligung des Verfahrensgegners an einer Sonderumlage zur Erbringung einer Prozesssicherheitsleistung entspricht ebenfalls nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Link zur Entscheidung
LG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 29 S 65/08LG Köln, Urteil v. 13.11.2008, 29 S 65/08, ZMR 2009 S. 715
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