Leitsatz

  1. Verfrühte Ansprüche gegen den Mieter eines sog. isolierten Miteigentumsanteils
  2. Keine Kostenbeteiligung des Verfahrensgegners an Sonderumlage für Prozesssicherheitsleistung
 

Normenkette

§§ 15, 16, 28 WEG; § 566e BGB

 

Kommentar

  1. Ist noch streitig, ob der Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils ("ohne Sondereigentum") einen Rückbau vornehmen muss, ist ein Vorgehen des Verbandes gegen dessen Mieter verfrüht und entspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  2. Die Beteiligung des Verfahrensgegners an einer Sonderumlage zur Erbringung einer Prozesssicherheitsleistung entspricht ebenfalls nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 29 S 65/08LG Köln, Urteil v. 13.11.2008, 29 S 65/08, ZMR 2009 S. 715

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