Verfahrensgang
AG Aachen (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen 86 C 12/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26.06.2008 – 86 C 12/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten sind im Grundbuch der Wohnungseigentumsanlage X-Straße in Aachen als Eigentümer eingetragen. Der Kläger ist im Grundbuch eingetragen als Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. 50.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Ungültigkeitserklärung von 2 Beschlüssen (TOP 4 und 5) der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.1.2008.
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem 14-stöckigen Hochhaus mit 50 Eigentumseinheiten. Der Kläger erwarb im Jahre 1997 von einer Gruppe von Wohnungseigentümern die Einheit Nr. 50. Diese Einheit Nr. 50 war zu der Zeit unbebaut und bestand aus einem so genannten Luftgeschoss, also dem nicht bebauten Erdgeschoss des insoweit in diesem Bereich praktisch auf Stelzen stehenden Hochhauses. Lediglich der Aufzugschacht in das Treppenhaus war in diesem Bereich vorhanden in der Form eines Eingangsbereichs des Hauses. Das Gebäude der Eigentumsanlage war nach Erstellung der notariellen Teilungserklärung vom 17. 7.1968 errichtet worden. Gemäß dieser notariellen Teilungserklärung sollte die Einheit Nr. 50 bestehen aus den im Aufteilungsplan mit 50 bezeichneten Läden, Büroetagen und Sammelgarage mit 28 Einstellplätzen. Eine genaue Aufteilung der Teileigentumsrechten sollte später folgen, diese wurde aber nie vorgenommen. Die außerdem der Einheit Nr. 50 zugeordneten Läden auf einer Fläche neben dem Hochhaus wurden ebensowenig errichtet wie die in der Teilungserklärung erwähnte Sammelgarage. Nach der notariellen Teilungserklärung sind der Einheit 50 2120/10.000 Miteigentumsanteile zugeordnet. Im Jahre 2000/2001 errichtete der Kläger in dem so genannten Luftgeschoss 2 Wohneinheiten und eine Büroeinheit, welche zur Zeit als Wohnung genutzt wird.
Die Parteien streiten in einem anderen Verfahren, dem so genannten Rückbauverfahren (12 UR II98/04 WEG AG Aachen = 2 T 164/05 LG Aachen= Wx 212/06 OLG Köln) darüber, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger verpflichtet ist, den von ihm vorgenommenen Ausbau im Bereich des Luftgeschosses zurückzubauen. Durch Beschluss vom 3.9.2007 hat das OLG Köln das Verfahren an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Zugleich hat es festgestellt, dass der Kläger nicht Sondereigentümer der Einheit Nr. 50 geworden sei, sondern nur einen isolierten, nicht mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil bezüglich dieser Einheit erworben habe, und zwar weil eine gesetzlich erforderliche Trennung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum mit genauer Festlegung der Grenzen des Sondereigentum der Einheit nicht erfolgt sei beziehungsweise nicht vorliege, insbesondere wegen Unklarheiten darüber in dem Aufteilungsplan der notariellen Teilungserklärung. Weiter führt das OLG Köln aus, dass die Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet seien, „den Gründungsakt so zu ändern, dass der Sondereigentum mit Eigentumsanteilen nicht weiter bestehen bleibe”, wobei die Miteigentümer gehalten sein, „ihre Vereinbarung der veränderten Lage anzupassen und eine angemessene Lösung zu finden”.
Zwischen den Parteien waren weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig. So war der Kläger des vorliegenden Verfahrens durch Beschluss vom 31.10.2007 in dem Verfahren 12 II75/07 AG Aachen verpflichtet worden, unter anderem 21.200,00 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen, wobei die Zahlungsverpflichtung für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
Die außerordentliche Eigentümerversammlung vom 28. 01.2008, deren Beschlüsse Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind, befasste sich sowohl mit den Folgen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 03.09.2007 (TOP 4) als auch mit der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungstitel des Amtsgerichts Aachen (TOP 5).
Zu Tagesordnungspunkt 4 wurde ausweislich des Protokolls folgender Beschluss zur Abstimmung gebracht und mehrheitlich genehmigt:
„Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt die Beauftragung des Rechtsanwaltes Herrn Dr. T, alle möglichen Schritte zu unternehmen, damit die Schlussfolgerung aus dem Gerichtsurteil 16 W X.212/06 gezogen wird, insbesondere Geltendmachung der Mietansprüche gegenüber den derzeitigen und zukünftigen Nutzern. „
Zu Tagesordnungspunkt 5 wurde mehrheitlich beschlossen:
„Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, die Bildung einer Sonderumlage in Höhe von 25.000 EUR für die Sicherheitsleistung der Zwangsvollstreckung aus dem Gerichtsurteil vom 31.10.2007. Die Sonderumlage wird nach Miteigentumsanteilen (MEA) gemäß der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Aachen auf die Eigentümer verteilt. Die Sonderumlage ist zum 03.03.2008 fällig. Ein eventueller Fehlbetrag wird dem laufend...