Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 11.11.2010; Aktenzeichen V ZB 113/10)

LG Köln (Entscheidung vom 24.02.2010; Aktenzeichen 29 S 162/09)

AG Köln (Entscheidung vom 07.08.2009; Aktenzeichen 215 C 45/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.8.2009 - 215 C 45/08 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

I.

Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F-Straße in Köln. Die Kläger haben einen Miteigentumsanteil von 220,5/1.000.

Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer der im Keller- und Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1. Des Weiteren steht der Kellerraum Nr. 1, der seit 1983 als Wohnraum genutzt wird, im Sondereigentum des Beklagten zu 1). Die Nutzung als Wohnraum wurde 1988 nachträglich von der Stadt Köln genehmigt. Nach Erstellung eines neuen Aufmaßes der Wohnflächen beschlossen die Eigentümer am 9.3.1988 einstimmig, dass nach den neuen Aufmaßen das Stimmrecht festgelegt und die Bewirtschaftungskosten umgelegt werden. Seitdem zahlt der jeweilige Eigentümer dieses Kellerraumes ein anteiliges Wohngeld für diesen Raum. In den Jahren 2003, 2005 und 2006 kam es an der straßenseitig gelegenen Fassade des Hauses zu Wasserschäden, die auch den Kellerraum Nr. 1 betrafen. Die Renovierungskosten, die aufgrund dieser Schadensfälle in dem als Wohnraum genutzten Kellerraum Nr. 1 anfielen, wurden von der Gemeinschaft bezahlt. Im Juli 2007 kam es erneut zu einem Wasserschaden in dem Kellerraum Nr. 1. Für die Renovierung des Kellerraumes berechnete die Fa. A & N GbR gemäß den Rechnungen vom 10.12.2007 857,99 € (K7), 1.193,96 (K8) und weitere 973,12 € (K9). Die Verwalterin bezahlte zwei Rechnungen (K7/ K8) in Höhe von insgesamt 2.051,55 €. Aus der weiteren Rechnung in Höhe von 973,12 € (K9), die von dem Beklagten zu 1) beglichen worden ist, begehrt der Beklagte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 422,55 € von der Gemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 4.6.2008 wurde der Beschlussantrag 1) zu TOP 7 - Beauftragung der Verwaltung den gesamten für die Renovierung des Kellerraumes T schon gezahlten Betrag von der Partei T einzuziehen - mehrheitlich abgelehnt. Der Beschlussantrag 2) zu TOP 7 - Erstattung von 422,55 € Renovierungskosten an Herrn T aus dem Feuchtigkeitsschaden - wurde mehrheitlich angenommen.

Die Kläger fechten diese Beschlussfassungen an und haben weiter beantragt, die Beklagten zu verpflichten, die Verwaltung zu beauftragen, den bereits an die Partei T gezahlten Betrag für die Renovierung zurückzufordern.

Sie sind der Auffassung, dass die Beschlussfassungen zu TOP 7 ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. Der Beklagte zu 1) sei nicht befugt, den Kellerraum als Wohnraum zu nutzen. Durch die unzulässige Nutzung als Wohnraum seien für die Beseitigung des Wasserschadens erheblich höhere Kosten angefallen als bei der Nutzung als Abstellkeller. Im Übrigen hafte die Gemeinschaft nicht für die im Sondereigentum des Beklagten zu 1) entstandenen Schäden, da es sich um einen "Zufallschaden" handele, der weder durch ein Handeln oder Unterlassen der Verwalterin noch durch Dritte verursacht worden sei.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Wohnnutzung des Kellerraumes zulässig sei. Da der Schaden in dem Sondereigentum auf die mangelhafte Isolierung der äußeren Fassade zurückzuführen sei, entspreche es ordnungsgemäßer Verwaltung auch die im Bereich des Sondereigentums entstandenen Schäden zu ersetzen.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 7.8.2009 abgewiesen. Für die Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl.124-128) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie sind der Auffassung, dass eine Nutzungsänderung von Teilen der dem Sondereigentum unterliegenden Räumlichkeiten einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedürfe. Aus dem Grundbuch sei für die Kläger bei Erwerb ihrer Eigentumswohnung nicht erkennbar gewesen, dass der Kellerraum des Miteigentümers T zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Kläger seien auch nicht an der Beschlussfassung vom 9.3.1988 beteiligt gewesen, da sie ihr Sondereigentum erst 1999 erworben hätten. Des Weiteren seien die Feuchtigkeitsschäden auch nicht durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung verursacht worden. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.8.2009 wird abgeändert. Die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft F-Straße vom 4.6.2008 zu TOP 7.1 und TOP 7.2 werden für ungültig erklärt. Die Verwalterin Z wird beauftragt, den gesamten für die Renovierung des Kellerraumes des Wohnungseigentümers T an diesen schon bezahlten Betrag in Höhe von 2.051,95 € wieder zurückzufordern und einzuziehen.

Hilfsweise wird beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.8.2009 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Köln zur erneuten ...

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