§§ 1 - 14 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs I Teil A, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, sowie bei Wettbewerben nach Kapitel 2.
(2) Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet.
(3) Für die Vergabe der in Anhang I Teil B genannten Dienstleistungen gelten nur § 6 Absatz 2 bis 7 und § 14. Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sowohl des Anhangs I Teil A als auch des Anhangs I Teil B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt.
§ 2 Grundsätze
(1) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Aufträge sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
(4) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.
§ 3 Vergabeart
(1) Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.
(2) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
(3) Bei der Aufforderung zur Verhandlung teilt der Auftraggeber den ausgewählten Bewerbern den vorgesehenen weiteren Ablauf des Verfahrens mit.
(4) Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:
§ 4 Teilnehmer am Vergabeverfahren
(1) Bewerber oder Bieter können einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die Leistungen nach § 1 Absatz 1 ausführen. Sind Bewerber gemäß der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind (Herkunftsland), zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt, dürfen sie nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(2) Bewerber oder Bieter können verpflichtet werden, Auskünfte darüber ...
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