Der V. Zivilsenat bejaht die Frage! Die Wohnungseigentümer seien bislang befugt gewesen, ihre Rechte auf eine ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Bauträger oder Veräußerer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuzuweisen, wenn diese jeweils in "vollem Umfang" auf Beseitigung der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet waren. Solche Beschlüsse lägen vor. Die dadurch geschaffene Prozessführungsbefugnis sei von § 9a Abs. 2 WEG, der während des Berufungsverfahrens in Kraft getreten sei, nicht berührt worden. Die Wohnungseigentümer könnten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Rechte weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung zuweisen. Die Kompetenz für einen solchen Beschluss sei den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu entnehmen.

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