Die Wohnungseigentümer beschließen im September 2020, dass "die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten […] außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich" gegen die Vorverwalterin B wegen eines verlorenen Rechtsstreits aus dem Jahr 2018 geltend gemacht werden sollen. B meint, der Beschluss sei bereits nicht als Vergemeinschaftungsbeschluss anzusehen. Darüber hinaus sei K auch deshalb nicht prozessführungsbefugt/aktivlegitimiert, weil ein etwaiger Vergemeinschaftungsbeschluss jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 und Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe. Das AG meint, es handele sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich allein und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Eine Ausübungsbefugnis lasse sich auch nicht aus dem Beschluss ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes habe er seine Wirkung verloren.

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