Leitsatz
Die Parteien hatten am 15.3.1991 geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 6.6.2006 geschieden. Das FamG hat den Versorgungsausgleich im Verbund durchgeführt und zugunsten der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften von 147,09 EUR innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere monatlich 15,11 EUR begründet. Dabei hat es die Zusatzversorgungen beider Parteien noch unter Anwendung der BarwertVO in der Fassung vom 26.5.2003 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umgewertet.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die VBL Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil wurde im Ausspruch zum Versorgungsausgleich daraufhin abgeändert.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG Frankfurt wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es der vom OLG Oldenburg vertretenen Auffassung nicht folge. Das OLG Oldenburg hatte die Anwendung der BarwertVO wegen eines seiner Ansicht nach grundrechtswidrigen Verstoßes gegen die Halbteilungsgrundsatz verworfen und statt dessen die Bewertungstabellen von Bergner angewendet.
Das OLG Frankfurt folgte weiterhin der noch zur BarwertVO vom 26.5.2003 ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 152/01, BGHReport 2003, 1332 m. Anm. Gutdeutsch = FamRZ 2203, 1639 [1640] = FamRB 2003, 388 und v. 25.5.2005 -XII ZB 127/01, BGHReport 2005, 1326 = MDR 2005, 1295 = FamRZ 2005, 1464 [1467] = FamRB 2005, 256).
Danach sei eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bereits nach der seinerzeitigen Neufassung der BarwertVO unter Berücksichtigung aktualisierter biometrischer Wahrscheinlichkeiten bis auf weiteres nicht mehr festzustellen.
Mit den zum 1.6.2006 nochmals um ca. 30 % erhöhten Werten der bis 30.6.2008 befristeten BarwertVO vom 3.5.2006 und der Veränderung des Rechnungszinses sei neueren Entwicklungen Rechnung getragen, so dass jetzt erst recht trotz weiterhin noch möglicher Wertveränderungen infolge des gesetzlichen Umwertungsmechanismus jedenfalls die Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichssystems unberührt bleibe.
Die auf die Tabellen von Bergner gestützte Entscheidung des OLG Oldenburg könne sich nicht auf die neueren Entscheidungen des BVerfG berufen, denn dieses habe darin ausdrücklich nur festgestellt, dass die Anwendung der alten BarwertVO in der Fassung vom 22.5.1984 den Halbteilungsgrundsatz verletzt habe.
Die Notwendigkeit einer gewissen Typisierung und Vereinfachung bei der Umwertung nach der BarwertVO werde auch vom BVerfG nicht in Abrede gestellt (BVerfG v. 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97, FamRZ 2006, 1000 [1002 unter c)]).
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2006, 5 UF 166/06