Leitsatz

Vergleiche einzelner Eigentümer mit dem Bauträger über Preisnachlässe aufgrund anfänglicher Baumängel im Gemeinschaftseigentum sind gegenüber der Gemeinschaft unwirksam

 

Normenkette

(§ 634 BGB; § 1 Abs. 5 WEG)

 

Kommentar

Treffen einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Bauträgerverkäufer Vergleichsvereinbarungen über Preisnachlässe aufgrund mangelhaften Gemeinschaftseigentums (hier: mangelhafte Balkongitter), kann sich der Bauträger bei späterer Gewährleistungsklage "der Gemeinschaft" (auf Sanierungskostenvorschuss) nicht auf solche Einzel-Einigungen berufen. Vergleichsvereinbarungen sind hier der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber unwirksam. Ein einzelner Eigentümer kann nach h.R.M. (und bisheriger Rechtsprechung des BGH) nicht einseitig Minderung oder kleinen Schadensersatz fordern; diese sekundären Gewährleistungsansprüche (nach den §§ 634 und 635 BGB a.F.) fallen in den Gestaltungs- und Zuständigkeitsbereich der Gesamtgemeinschaft.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2001, 17 U 167/99( OLG Hamm, Urteil v. 18.6.2001, 17 U 167/99, IBR 5/2002 mit Anmerkung Kieserling)

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