Leitsatz
Vergleiche einzelner Eigentümer mit dem Bauträger über Preisnachlässe aufgrund anfänglicher Baumängel im Gemeinschaftseigentum sind gegenüber der Gemeinschaft unwirksam
Normenkette
Kommentar
Treffen einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Bauträgerverkäufer Vergleichsvereinbarungen über Preisnachlässe aufgrund mangelhaften Gemeinschaftseigentums (hier: mangelhafte Balkongitter), kann sich der Bauträger bei späterer Gewährleistungsklage "der Gemeinschaft" (auf Sanierungskostenvorschuss) nicht auf solche Einzel-Einigungen berufen. Vergleichsvereinbarungen sind hier der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber unwirksam. Ein einzelner Eigentümer kann nach h.R.M. (und bisheriger Rechtsprechung des BGH) nicht einseitig Minderung oder kleinen Schadensersatz fordern; diese sekundären Gewährleistungsansprüche (nach den §§ 634 und 635 BGB a.F.) fallen in den Gestaltungs- und Zuständigkeitsbereich der Gesamtgemeinschaft.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2001, 17 U 167/99( OLG Hamm, Urteil v. 18.6.2001, 17 U 167/99, IBR 5/2002 mit Anmerkung Kieserling)
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