In der Praxis werden mehr als die Hälfte der Kündigungsschutzstreitigkeiten in der Güteverhandlung durch den Abschluss eines Vergleiches gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
Der gerichtliche Vergleich wird zu Protokoll diktiert. Er ist ein Vollstreckungstitel, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 794 ZPO. Die Beurkundung im Protokoll muss unterschrieben, § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vorgelesen und genehmigt werden, § 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Der Prozessvergleich wird vor dem Gericht geschlossen, das mit dem Rechtsstreit befasst ist. Auf die vorschriftsmäßige Besetzung kommt es für die Wirksamkeit des Vergleichs allerdings nicht an. In der Praxis bietet sich deshalb im Interesse einer zügigen Beendigung des Rechtsstreites die Protokollierung einer außergerichtlichen Einigung vor einer anderen Kammer an. Möglich ist es auch, dass sich die Parteien im schriftlichen Verfahren vergleichen. Das Gericht spricht dann den Vergleich durch Beschluss aus und stellt ihn den Parteien zu.
Der Vergleich kann unter dem Vorbehalt des Widerrufes vereinbart werden. In diesen Fällen wird vereinbart, dass der Vergleich innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zum Ablauf eines bestimmten Termins widerrufen werden kann. Der Widerruf ist Prozesshandlung. Die Frist für den Widerruf beginnt bereits mit Abschluss des Vergleiches und nicht erst mit Zugang des Gerichtsprotokolls. Der Widerruf ist zwar grundsätzlich formfrei möglich, in der Regel wird jedoch gegenüber dem Gericht die Schriftform zur Gewährleistung der Fristenkontrolle vereinbart. Wird die Widerrufsfrist versäumt, wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ein Vergleichsabschluss mit Widerrufsvorbehalt kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn beide Parteien persönlich in der Verhandlung anwesend sind. Er kommt jedoch für diejenige Partei in Betracht, für die ein Vertreter anwesend ist.
Der Vergleich beendet den Rechtsstreit und beseitigt die Rechtshängigkeit der Klage. Wird ein Vergleich unwirksam, etwa weil er widerrufen worden ist, wird der Rechtsstreit fortgesetzt. Die Rechtshängigkeit lebt wieder auf.
In der Regel beendet der Vergleich sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, so genannter Gesamtvergleich. Damit können mit Rechtskraft des Vergleiches keinerlei Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr geltend gemacht werden. Die Parteien sollten deshalb vor Abschluss eines solchen Vergleichs sorgfältig prüfen, ob ihnen aus dem Arbeitsverhältnis noch Ansprüche zustehen.
Vom Vergleichsabschluss erfasst werden können offene Lohnforderungen, Herausgabeansprüche hinsichtlich der Arbeitspapiere, Ansprüche auf Zeugniserteilung, Urlaubsgewährung oder Urlaubsabgeltung, aber auch die vertraglich zulässige Freistellung von der Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist. Bestehen derartige Ansprüche, kann ein umfassender Abwicklungsvergleich geschlossen werden.