Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG, § 683 BGB

 

Kommentar

1. Der gerichtlich nach § 26 Abs. 3 WEG eingesetzte Wohnungseigentumsverwalter (Notverwalter) hat, sofern das ihn bestellende Gericht nicht etwas anderes festlegt, Anspruch auf die dem bisherigen Verwalter vertraglich zugesagte Vergütung. Führt ein Verwalter auch nach Ablauf seiner Amtszeit die Verwaltung faktisch fort und entspricht dies den Interessen der Gesamtheit der Eigentümer, können Vergütungsansprüche auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ( § 683 BGB) bejaht werden (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 970, WE 1989, 196).

Im Rahmen der Forderungsberechtigung üblicher Vergütung bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Höhe eines Honorars an der Vergütung des bisherigen Verwalters auszurichten; auch nach § 625 BGB wird bei einer Fortführung des Dienstverhältnisses die bisherige Vergütung weiter geschuldet. Auch wenn eine Verwaltertätigkeit erst innerhalb eines Monats beginnt oder innerhalb eines Monats endet, steht dem Verwalter jeweils das volle monatliche Honorar zu.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz bei Geschäftswert von DM 30.990,- (Honoraransprüche).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 24.09.1993, 24 W 1267/93)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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