Leitsatz
Das OLG hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage auseinandergesetzt, welche Gebühren der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung mit anschließender gerichtlicher Protokollierung geltend machen kann.
Sachverhalt
Der Antragstellerin war mit Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin bewilligt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Prozesskostenhilfe antragsgemäß unter den bisherigen Bedingungen auf den Abschluss einer Vereinbarung erstreckt. Die Parteien trafen eine Scheidungsvereinbarung zum Zugewinnausgleich, zur Bezugsberechtigung hinsichtlich Versicherungsleistungen, zu Hausrat, Ehewohnung sowie zum Umgang, die protokolliert und sodann vorgelesen und genehmigt wurde. Das erstinstanzliche Gericht hat den Streitwert für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich auf zusammen 4.150,00 EUR und den Streitwert der Vereinbarung auf 20.900,00 EUR festgesetzt.
Die der Antragstellerin beigeordnete Rechtsanwältin hat nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung einer 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.900,00 EUR unter Berücksichtigung der Obergrenze aus § 15 Abs. 3 RVG i.H.v. 184,60 EUR sowie einer 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.050,00 EUR i.H.v. 424,80 EUR im Wege des Vorschusses beantragt. Die Rechtspflegerin hat den der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Vorschuss auf die Prozesskostenhilfevergütung auf 1.397,18 EUR festgesetzt und dabei nur eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 4.150,00 EUR i.H.v. 254,40 EUR berücksichtigt.
Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie hinsichtlich der Terminsgebühr ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt hat. Der Vertreter der Staatskasse hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahrensdifferenzgebühr zu streichen.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung der Antragstellervertreterin nicht abgeholfen und auf die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse den Festsetzungsbeschluss aufgehoben sowie den an die Antragstellervertreterin zu zahlenden Vorschuss nunmehr ohne Berücksichtigung einer reduzierten Verfahrensgebühr auf 1.177,51 EUR festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Rechtsanwältin hat das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellervertreterin Beschwerde eingelegt.
Ihr Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, nur die Verfahrensdifferenzgebühr werde von der Bewilligung und der Erweiterung der Prozesskostenhilfe erfasst.
Die zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe habe zweifelsfrei nur das Scheidungsverfahren zum Gegenstand gehabt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sei die Prozesskostenhilfe auf die anschließend getroffene Scheidungsvereinbarung erstreckt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des verkündeten Beschlusses habe sich die Erweiterung ausdrücklich nur auf den Abschluss einer Vereinbarung erstreckt und gelte damit nur für die durch die Vereinbarung selbst angefallenen Gebühren. Hierzu zähle nur die Einigungsgebühr und die mit dieser unlösbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr, nicht jedoch die Terminsgebühr (Leitsatzbeschluss des Senats vom 10.6.2008 - 11 WF 927/08 und Senatsbeschlüsse vom 10.12.2008 - 11 WF 1789/08 und vom 17.4.2008 - 11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 Rz. 120; zur Terminsgebühr ebenso OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und Beschl. v. 24.4.2008 - 7 WF 75/08). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das AG die Erweiterung der Prozesskostenhilfe nicht nur auf den Abschluss einer Vereinbarung, sondern ausdrücklich auf die nicht anhängigen, mit verglichenen Gegenstände erstreckt hätte. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen.
Ein Anspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der Terminsgebühr ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 3 RVG. Nach dieser Bestimmung erstrecke sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 RVG-VV, als eine Einigung zwischen den Parteien zu im Einzelnen aufgeführten Folgesachen. Zu einer Einigung in diesem Sinne zählte aber nicht die Terminsgebühr.
Soweit teilweise in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass die Terminsgebühr von § 48 Abs. 3 RVG mit erfasst sei, könne der zur Entscheidung berufene Senat dieser Auffassung nicht folgen. Sie widerspreche dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 RVG und berücksichtige nicht, dass die Rechtslage mit der Situation vergleichbar sei, dass in einem PKH-Bewilligungsverfahren das Gericht Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gewähre. In diesem Fall sei nach der Rechtsprechung des BGH die Terminsgebühr von der Bewilligung ebenfalls nicht mit erfasst (BGHZ 159, 263 = NJW 2004, 2595 = FamRZ 2004, 1708; ebenso Senatsbeschluss vom 12.4.2007 - 11 WF 945...