Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT - VKA
Datum: 31. Januar 2003
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, die
a) in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, und
b) unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.
§ 2 Vergütungen für die Monate November und Dezember 2002 bzw. November 2002 bis März 2003
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 30. Juni 2000 gilt für die Angestellten der Vergütungsgruppen
a) |
X bis IVa und Kr. I bis Kr. XI für die Monate November und Dezember 2002, |
b) |
III bis I und Kr. XII und Kr. XIII für die Monate November 2002 bis März 2003. |
§ 3 Einmalzahlung
(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 EUR. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.
(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50 EUR.
(3) Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.
(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu be-rücksichtigen.
§ 4 Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3, § 26 a BAT) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I
sind für die Zeit
a) vom 1. Januar 2003 (für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003 in der
Anlage 1a
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der
Anlage 1b
c) ab 1. Mai 2004 an in der
Anlage 1c (
festgelegt.
(2) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VI b, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der ,
Anlage 2a
b) vom 1. Januar bis 30.April 2004 aus der ,
Anlage 2b
c) vom 1. Mai 2004 an aus der.
Anlage 2c
(3) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT) für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII
sind für die Zeit
a) vom 1. Januar 2003 (für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003 in der ,
Anlage 3a
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der ,
Anlage 3b
c) vom 1. Mai 2004 an in der
Anlage 3c
festgelegt.
(4) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der
Anlage 4a
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der
Anlage 4b
c) vom 1. Mai 2004 an aus der .
Anlage 4c
§ 5 Ortszuschlag
(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT) sind für die Zeit
a) vom 1. Januar 2003 (für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII bis Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003 in der
Anlage 5a
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der
Anlage 5b
c) vom 1. Mai 2004 an in der
Anlage 5c
festgelegt.
(2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte
mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen |
für das erste zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
X, IX und Kr. I |
5,11 EUR |
25,56 EUR |
IXa und Kr. II |
5,11 EUR |
20,45 EUR |
VIII |
5,11 EUR |
15,34 EUR |
Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über– oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.
Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.
§ 6 Stundenvergütungen
Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen:
Tabelle der Stundenvergütungen
Hinweis der Redaktion:
Vgl. auch die Tabelle der Stunden- und Überstundenvergütungen sowie Zeitzuschläge
§ 7 Überleitung am 1. Januar bzw. 1. April 2003
Für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 bzw. am 31. März 2003 in e...