Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber
und
(Name Adresse Kanzlei, ggf. vertreten durch: Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer
wird für die Tätigkeit als Mediator in der nachfolgend näher bezeichneten Angelegenheit
(Bezeichnung der Angelegenheit)
folgende Vergütung vereinbart:
Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 5 Minuten (bei Nichtverbrauchern auch 10 Minuten, 15 Minuten…) aufgerundet. Der vereinbarte Stundensatz beträgt … (in Worten: … Euro) (…EUR…), für die ersten 50 (100…) Stunden, für darüber hinausgehende Stunden beträgt der Stundensatz … EUR (in Worten: . . . Euro…) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die vereinbarte Vergütung umfasst folgende Tätigkeiten:
- Mediationstätigkeit des Auftragnehmers.
- Alle Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Mediationstätigkeit für das oben näher bezeichnete Mandat ergeben:
(Ggf. Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten)
Alternativ
Variante 1: Vom RVG abweichende Vereinbarung der Auslagen
Bezüglich der Auslagen wird folgendes abweichend vom RVG vereinbart:
Auslagen werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
Auslagen
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o. Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
- Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
Alternativ
Variante 2: Auslagen nach dem RVG
Auslagen
Auslagen werden je nach Anfall nach dem RVG abgerechnet.
Keine volle Kostenerstattung
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung (voraussichtlich) weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird.
Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass er die Differenz zwischen einer möglicherweise doch erfolgenden Erstattung und der getroffenen Vergütungsvereinbarung selbst tragen muss.
Unwirksamkeitsklausel
Für den Fall der Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung sollen die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten (§ 34 RVG).
Vorschussrechnung, Endabrechnung, Zahlungen Dritter
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Vorschuss in Höhe von … zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in Rechnung.
Jeweils monatlich erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Zwischenabrechnung mit detaillierter Aufschlüsselung des Zeitaufwandes (Stundenblatt).
Nach Beendigung des Auftrags erfolgt eine Endabrechnung seitens des Auftragnehmers.
Zahlungen Dritter (Gegner, Rechtsschutzversicherung, sonstige) werden auf die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung angerechnet. Ein Überschuss wird in der Endabrechnung berücksichtigt und dem Auftraggeber erstattet.
Ort, Datum |
Ort, Datum |
Für Auftragnehmer |
Für Auftraggeber |