Variante 1: Vom RVG abweichende Vereinbarung der Auslagen, Sach- und Reisekosten
Bezüglich der Auslagen, Sach- und Reisekosten wird folgendes abweichend vom RVG vereinbart:
Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
Auslagen
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o. Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
- Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
- Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu erstatten.
Fahrtkosten
Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR (2,00 EUR…).
Gebühren/Kosten für Parken, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass, Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie zu übernehmen.
Abwesenheitsgelder
Variante 1: Berechnung der Abwesenheitsgelder anhand einer begrenzten Stundenpauschale
Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (60,00 EUR…) für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als 200,00 EUR (270,00 EUR …) pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um 50%.
Variante 2: Berechnung der Abwesenheitsgelder anhand einer Tagespauschale
Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Tag einen Pauschalsatz in Höhe von 100,00 EUR (200,00 EUR …) zu zahlen, bei Auslandsreisen einen Betrag von 150,00 EUR (300,00 EUR …).