Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber
und
(Name Adresse Kanzlei, ggf. vertreten durch Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer
wird in der nachfolgend näher bezeichneten strafrechtlichen Angelegenheit
(Bezeichnung der Angelegenheit)
folgende Vergütung abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart:
Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen für anwaltliche Dienstleistung. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 5 Minuten (bei Nichtverbrauchern auch 10 Minuten, 15 Minuten…) aufgerundet. Der vereinbarte Stundensatz beträgt 250,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) (oder höher…) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der vereinbarte Stundensatz wird nach Sachbearbeiter und Inhalt der Tätigkeit wie folgt gestaffelt:
- Besprechungen mit dem Auftraggeber, Staatsanwaltschaft, Gericht oder Dritten,
- Gerichts- und Ortstermine,
- Studium/Erstellen von Gutachten oder anderen Schreiben,
- Bearbeiten sämtlicher Korrespondenz,
- Aktenstudium und vergleichbare Tätigkeiten,
Fachanwalt, Seniorpartner 350,00 EUR (450,00 EUR oder mehr)
Partner und angestellte Anwälte 200,00 EUR (250,00 EUR oder mehr)
- Fahrtzeiten, Wartezeiten,
- interne Besprechungen und vergleichbare Tätigkeiten,
Fachanwalt, Seniorpartner 200,00 EUR (250,00 EUR oder mehr)
Partner und angestellte Anwälte 100,00 EUR (150,00 EUR oder mehr)
Alle Stundensätze gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Vertretung umfasst
Das vereinbarte Honorar bezieht sich nur auf das aktuelle Verfahren.
Alternativ
Optional: Begrenzung des vereinbarten Honorars auf bestimmte Verfahrensabschnitte
Das vereinbarte Honorar bezieht sich auf folgende Verfahrensabschnitte:
…
Bei Neubeginn des Verfahrens (Beendigung der vereinbarten Verfahrensabschnitte) endet dieser Auftrag, das vereinbarte Honorar wird fällig. Für das neue Verfahren (die weiteren Verfahrensabschnitte) wird ein gesondertes noch auszuhandelndes Honorar fällig
Alternativ
Variante 1: Vom RVG abweichende Vereinbarung der Auslagen, Sach- und Reisekosten
Bezüglich der Auslagen, Sach- und Reisekosten wird weiter folgendes abweichend vom RVG vereinbart:
Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
Auslagen
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o. Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
- Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
- Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu erstatten
Fahrtkosten
Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR (2,00 EUR…).
Gebühren für Parken, Taxi und öffentliche Verkehrsmittel und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass, Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie vom Auftraggeber zu übernehmen.
Abwesenheitsgelder
Variante 1: Berechnung der Abwesenheitsgelder anhand einer begrenzten Stundenpauschale
Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (60,00 EUR…) für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als 200,00 EUR (270,00 EUR …) pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um 50%.
Variante 2: Berechnung der Abwesenheitsgelder anhand einer Tagespausch...