Die wiederholte verspätete oder völlig unterlassene Arbeitsaufnahme oder das vorzeitige Verlassen der Arbeit seitens des Arbeitnehmers rechtfertigt in der Regel nur eine ordentliche Kündigung. Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Vor dem Ausspruch einer Kündigung ist in der Regel einschlägig abzumahnen. Gleiches gilt auch bei wiederholtem Zuspätkommen, wenn die einzelnen Verspätungen zwar eher gering sind, aber zu Betriebsablaufstörungen führen.
Eine außerordentliche Kündigung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers oder die völlig unterlassene Arbeitsaufnahme seitens des Arbeitnehmers den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht haben.
Für die Eignung einer Arbeitsverweigerung als verhaltensbedingter Grund für eine ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung ist es unerheblich, ob es neben der Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung außerdem noch zu nachteiligen Auswirkungen im Betrieb (Betriebsablaufstörungen, Betriebsordnung, Betriebsfrieden) gekommen ist. Derartige Störungen im Betrieb wirken sich vielmehr nur bei der durch die Arbeitsgerichte auch bei einer auf das Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung abschließend vorzunehmenden Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers aus.
Im Rahmen dieser abschließenden gerichtlichen Interessenabwägung im Einzelfall kann eine an sich begründete Kündigung wegen wiederholten unberechtigten Fehlens des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz aufgrund einer langen, unbelasteten Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers als ungerechtfertigt anzusehen sein.
Bei eigenmächtigem Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen Kinderbetreuung als Kündigungsgrund kommt es darauf an, ob eine Zwangslage vorlag, die unvermeidbar und nicht selbst herbeigeführt war.
Hingegen gewährt § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V dem Arbeitnehmer bei Erkrankung seines Kindes nicht nur einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sondern bei rechtswidriger Verweigerung dieser Arbeitsfreistellung seitens des Arbeitgebers sogar das Recht, der Arbeit "eigenmächtig" fernzubleiben. Eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen seines hierdurch bedingten Fernbleibens am Arbeitsplatz ist bereits aufgrund von § 612a BGB nichtig. Hierbei ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber davon gewusst hat, dass beim Arbeitnehmer die Umstände des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V vorgelegen haben.