Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber Vorgesetzten berechtigen grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung. Grobe Beleidigungen können auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen. Dies gilt ebenso für Bedrohungen des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten.
Ehrverletzende Äußerungen können allerdings dann als weniger schwerwiegend und nicht für eine Kündigung ausreichend angesehen werden, wenn sie in einer Auseinandersetzung gefallen sind, bei der der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte in Form und Inhalt unberechtigte Kritik äußerte und hierdurch der Arbeitnehmer zu der ehrverletzenden Äußerung gereizt wurde. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere der betriebliche und branchenübliche Umgangston, der Bildungsgrad und der psychische Zustand des Arbeitnehmers sowie die Gesprächssituation. Abzugrenzen ist die Beleidigung auch von der ebenfalls im Betrieb geschützten Meinungsfreiheit. In dem Vorwurf gegenüber einem Vorgesetzten, er sei ein Ausbeuter, liegt noch keine Schmähkritik.
Beleidigungen oder üble Nachrede gegenüber Arbeitskollegen können ebenfalls eine verhaltensbedingte, in Ausnahmefällen auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch der Betriebsfrieden nicht nur vorübergehend gestört wird.
Unberechtigte schwerwiegende Vorwürfe eines Angestellten in leitender Stellung über Untergebene und Vorgesetzte sind an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.
Werden solche Äußerungen im Rahmen privater Kommunikation getätigt, ist häufig die berechtigte Erwartung damit verbunden, dass die Kommunikation vertraulich bleibt und nicht an den Arbeitgeber oder Dritte weitergegeben wird. Grundsätzlich darf sich der Arbeitnehmer auf die vertrauliche Behandlung von Äußerungen im Rahmen privater Gespräche verlassen, auch wenn dort Beleidigungen oder Ehrverletzungen von Vorgesetzten oder Kollegen erfolgen. In privaten Chatgruppen geäußerte stark beleidigende, rassistische, sexistische und zu Gewalt aufstachelnde Inhalte über Vorgesetzte und andere Kollegen unterliegen jedoch nur im Ausnahmefall einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung und können deshalb grundsätzlich zur Kündigung berechtigen.
Eine Drohung gegenüber dem Arbeitgeber, um umstrittene eigene Forderungen durchzusetzen, kann ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Allerdings handelt ein Arbeitnehmer nicht rechtswidrig, wenn er dem Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzstreit damit droht, einen Schriftsatz mit einem bestimmten Inhalt beim Arbeitsgericht einzureichen, um einen Vergleich zu erzielen. Solange der Arbeitnehmer nicht bewusst oder leichtfertig falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt oder der eingenommene rechtliche Standpunkt gänzlich unvertretbar ist, liegt keine Pflichtverletzung vor.
Die Drohung mit Selbstmord kann ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein, wenn der Arbeitnehmer mit der Drohung bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchsetzen will.