Normenkette

§ 26 WEG, § 626 BGB

 

Kommentar

Verhindert ein Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung, welche den Eigentümern eine ordentliche Vertragskündigung ermöglicht hätte, so hat dieses Fehlverhalten allein eigenständige Bedeutung als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB (fristlose Vertragskündigung). Wohnungseigentümer wären andernfalls auf diese Weise für ein weiteres Jahr an einen Verwaltervertrag gebunden, den sie auflösen wollten; dies mussten sie nicht hinnehmen.

Der Einwand des Verwalters, er habe nach dem entsprechenden Einladungswunsch nicht in so kurzer Zeit einen Versammlungsraum finden können, hätte er unter Beweisantritt im Verfahren darlegen müssen. Trotz des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes hätte er belegen müssen, dass, wann und wo er sich erfolglos um einen Versammlungsraum bemüht habe, zumal die Versammlung nicht zwingend in der Gemeinde stattfinden müsse, in der die Anlage gelegen sei (OLG Frankfurt, OLGZ 84, 333). Dem i. ü. entsprechend anwendbaren § 626 Abs. 2 BGB (Geltendmachung der fristlosen Kündigung in angemessener kurzer Zeit; OLG Frankfurt, NJW 75, 545) wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.09.1987, 20 W 147/87)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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