Leitsatz (amtlich):
Die gegen einen Steuerberater allein mit dem Vorwurf erhobene Klage, er habe ein Steuervergütungsverfahren nachlässig geführt, unterbricht nicht die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs, der daraus abgeleitet wird, dass der Steuerberater die steuerliche Belastung nicht von vornherein neutralisiert habe.
Sachverhalt
Zum Tatbestand
Der Kläger vermittelt als selbständiger Handelsvertreter seit 1987 für eine schweizerische Generalagentin den Verkauf von Textilien. Seine Provisionen behandelte er als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 8 UStG. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, soweit die verkauften Textilien in Deutschland ausgeliefert wurden. Für 1987 bis 1992 berechnete es dem Kläger - erstmals mit Bescheid vom 29.7.1993 - rückwirkend USt von 244 296,29 DM. Um diese USt-Schuld auszugleichen, veranlasste die beklagte Steuerberaterin, dass der Kläger der Generalagentin nachträglich USt auf die Provisionen berechnete. Im Oktober 1993 beantragte die Beklagte für die Generalagentin beim BfF für 1987 bis 1992 die Vergütung von USt von 301 071,83 DM; zugleich trat die Generalagentin ihre Ansprüche auf Rückvergütung an den Kläger ab. Das BfF lehnte den Antrag für das erste Halbjahr 1993 durch Bescheid vom 17.3.1994 ab, da die Generalagentin weder ihre Unternehmereigenschaft nachgewiesen noch die Ausgangsrechnungen vorgelegt habe.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der USt-Belastung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen. In erster Instanz hat er sich darauf gestützt, dass die Beklagte das Vergütungsverfahren vor dem BfF nachlässig betrieben und die Einspruchsfrist versäumt habe. Nachdem das LG seiner auf Zahlung von 301 071,83 DM gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, dass die Beklagte schon von 1987 an die USt-Pflicht fehlerhaft beurteilt habe. Die Beklagte hat sich dagegen u.a. auf Verjährung berufen. Das OLG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 122 658,12 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihn von der Verpflichtung zur Zahlung restlicher USt, von Zinsen und Säumniszuschlägen für 1987 bis 1992 freizustellen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den Senat zur Klageabweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages. Seit 1987 habe ihr vor Erstellung der jährlichen USt-Erklärungen jeweils die Prüfung oblegen, ob und welche der vom Kläger verdienten Provisionen ust-pflichtig gewesen seien. Diese Prüfung habe die Beklagte entweder nicht oder im Ergebnis unzutreffend vorgenommen. Die große Mehrzahl der vermittelten Umsätze seien der USt zu unterwerfen gewesen, weil die Hersteller ihre Produkte aus eigenen Produktionsstätten oder wenigstens Auslieferungslagern in Deutschland ausgeliefert hätten. Die Pflichtverletzung sei für die vom Finanzamt veranlasste USt-Nachberechnung ursächlich geworden, weil ein entsprechender Hinweis der Beklagten an den Kläger vor Erstellung der jeweiligen USt-Erklärungen für 1987 bis 1992 dazu geführt hätte, dass dem Kläger die Provisionen ungeschmälert verblieben wären; denn die Schweizer Generalagentin hätte die vom Kläger dem Finanzamt geschuldete USt zusätzlich zu gezahlten Provisionen übernommen. Hierzu hätte es gleichzeitig des Hinweises der Beklagten bedurft, dass sich die zusätzliche Berechnung der USt auf die Provisionen für die Generalagentin wegen der Möglichkeit der Durchführung entsprechender Vorsteuervergütungsverfahren im Ergebnis kostenneutral auswirken würde. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt.
Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch, weil die Verjährungsfrist erst durch Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide in Lauf gesetzt und die Klage vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei. Den Ersatz des infolge der USt-Nachberechnung erlittenen Schadens - dass ihm die Provision nicht ungeschmälert verblieb - habe der Kläger bereits mit der Klageschrift erstrebt.
II.
Dagegen greift die auf Verjährung gestützte Rüge der Revision durch.
- Gemäß § 68 StBerG verjährt der vertragliche Anspruch gegen einen Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser entsteht regelmäßig mit der Bekanntgabe eines belastenden Steuerbescheids, weil damit ein Schaden eingetreten ist.
- Im vorliegenden Fall ist die USt für 1987 bis 1990 mit Bescheiden vom 29.7.1993 geltend gemacht worden. Da die Parteien von einer zeitnahen Zustellung ausgehen,aber deren genauen Zeitpunkt nicht mitgeteilt haben, ist in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO der 2.8.1993 als Zustellungstag zugrunde zu legen. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG lief deshalb am 2.8.1996 ab.
- Bis dahin ist die Verjährung des vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs nicht - insbesondere nicht durch Klage-unterbrochen worden. Die Unterbrechu...