Leitsatz
1. Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
2. Dies gilt auch für solche Ansprüche, die einer kurzen Verjährung unterliegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
BGB § 203
Kommentar
In dem zur Entscheidung stehenden Fall ging es um die Verjährung von Ansprüchen aus einem Frachtvertrag, für die eine einjährige Verjährungsfrist gilt (§ 439 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Entscheidung ist auch für die Miete von Bedeutung, insbesondere für solche Ansprüche, die der kurzen Verjährung des § 548 BGB (z. B. Ersatzansprüche) unterliegen.
Nach § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien "Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände" schweben. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
Verjährungsfrist ermitteln
Verhandeln die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses über einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassener Schönheitsreparaturen, so verlängert sich die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB von sechs Monaten um die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Verhandlungen. Die Verhandlungen beginnen in der Regel, wenn der Vermieter den Mieter zur Zahlung auffordert. Sie enden, wenn der Mieter eine Einstandspflicht endgültig und bestimmt ablehnt.
Fraglich kann sein, wie das Ende der Hemmungszeit zu bestimmen ist, wenn die Verhandlungen "einschlafen". Zu dem bis 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht (§ 852 BGB) hat der BGH entschieden, dass ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" anzunehmen ist, "wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen" (BGH, Urteil v. 6.3.1990, VI ZR 44/89, VersR 1990, 755).
Der BGH stellt klar, dass diese Grundsätze auch im Rahmen des nunmehr maßgeblichen § 203 S. 1 BGB gelten. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) oder einer kurzen Verjährungsfrist unterliegt.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZR 158/07, GE 2009, 319 m. Anm. Budzikiewicz, NJ 2009, 164