Wird die Mietsache bereits vor dem Vertragsende zurückgegeben und will sich der Vermieter gegen die Einrede der Verjährung sichern, stehen ihm 3 Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Er kann mit dem Mieter vereinbaren, dass die Verjährung erst mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses oder zu einem noch späteren Zeitpunkt beginnt. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Mieter für eine gewisse Zeit nach dem rechtlichen Vertragsende auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet.
  2. Der Vermieter kann wegen der Renovierungsansprüche bereits vor Vertragsende eine Leistungsklage erheben. Die Leistungsklage kann mit dem Verlangen auf Zahlung eines Vorschusses verbunden werden.
  3. Wegen der sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz kann eine Feststellungsklage erhoben werden. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus der drohenden Verjährung.
  4. Sobald der Schadensersatz beziffert werden kann, müssen Sie zur Leistungsklage überwechseln, also einen konkreten Zahlungsantrag stellen.

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