Überblick

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Ebenfalls in 6 Monaten verjähren die Ersatzansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung. Verjährungsbeginn ist die Beendigung des Mietverhältnisses. Die Ansprüche des Vermieters auf Rückstände von Miete und Pacht wie auch die Rückforderungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen überzahlter Heizkosten und sonstiger Betriebskosten verjähren in 3 Jahren zum Jahresende.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ansprüche der Mietvertragsparteien unterliegen der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 BGB, aber auch der allgemeinen nach §§ 195 ff. BGB (z. B. bei Mietrückständen oder Nachzahlungsansprüchen aus einer Betriebskostenabrechnung).

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