Zusammenfassung
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Ebenfalls in 6 Monaten verjähren die Ersatzansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung. Verjährungsbeginn ist die Beendigung des Mietverhältnisses. Die Ansprüche des Vermieters auf Rückstände von Miete und Pacht wie auch die Rückforderungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen überzahlter Heizkosten und sonstiger Betriebskosten verjähren in 3 Jahren zum Jahresende.
Ansprüche der Mietvertragsparteien unterliegen der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 BGB, aber auch der allgemeinen nach §§ 195 ff. BGB (z. B. bei Mietrückständen oder Nachzahlungsansprüchen aus einer Betriebskostenabrechnung).
1 Ersatzansprüche des Vermieters – kurze Verjährungsfrist (§ 548 Abs. 1 BGB)
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 6 Monaten ab der Rückgabe der Mietsache.
Vermieterfalle
Die extrem kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB ist eine der gefährlichsten "Vermieterfallen". Dieser Beitrag soll helfen, dass Sie nicht "hineintappen".
1.1 Begriff der Ersatzansprüche
Zu den Ersatzansprüchen i. S. d. § 548 Abs. 1 BGB zählen:
1.1.1 Schadensersatzansprüche
Hierzu gehören Ansprüche aus Veränderungen/Verschlechterungen der Mietsache aus
- positiver Vertragsverletzung,
- Verzug,
- Nichterfüllung,
- Schlechterfüllung oder
- unerlaubter Handlung.
1.1.2 Vertragsansprüche, Rückbaupflicht
Hierzu zählen insbesondere Ansprüche auf Herstellung eines bestimmten, vertraglich vereinbarten Zustands sowie Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Veränderung vom Mieter selbst oder auf dessen Wunsch vom Vermieter vorgenommen worden ist. Es muss sich aber immer um Ansprüche handeln, die aus einer Veränderung der Mietsache abgeleitet werden.
Weiter zählen hierzu alle weiteren Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Rückbaupflicht entstehen können.
Ersatzanspruch
Ansprüche auf Ersatz eines Mietausfalls oder weitere Mietverluste.
Dies gilt auch für solche Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht entstanden sind.
1.1.3 Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen
Ebenso ist § 548 BGB auf solche vorvertraglichen Verhältnisse entsprechend anzuwenden, in denen es wegen des Abbruchs der Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss eines Mietvertrags gekommen ist. Deshalb verjähren auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in der kurzen Frist des § 548 BGB.
1.2 Begriff der Veränderung/Verschlechterung
Eine Veränderung oder Verschlechterung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften liegt vor, wenn die Mietsache nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben wird. Es kommt also nicht darauf an, ob sich die Mietsache während der Mietzeit verändert oder verschlechtert hat.
Keine Substanzverletzung erforderlich
Der Begriff der "Verschlechterung" in § 548 BGB setzt darüber hinaus nicht voraus, dass die Mietsache in ihrer Substanz verletzt wird.
Es genügt, wenn der Verkehrswert des Mietgegenstands infolge der Vertragsverletzung negativ beeinträchtigt ist.
Die kurze Verjährung gilt insbesondere
- für Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zum oder nach Vertragsende, für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder für Zahlungsansprüche zur Abgeltung dieser Verpflichtungen;
- für vertragliche Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen oder auf Entfernung von Einrichtungen;
- für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache;
- für Ansprüche wegen Verletzung von vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten;
- für Ansprüche aus einem Vergleich, wonach der Mieter einen Schadensersatzbetrag ratenweise zahlen soll;
- für Ansprüche auf Erstattung von Mietausfall für die infolge der Verwahrlosung leer stehenden Räume;
- für Ansprüche wegen der Schlechterfüllung des Räumungsanspruchs;
- für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der dem Mieter obliegenden Betriebspflicht.
Eine Ausnahme ist für Schäden infolge eines vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens i. S. v. § 826 BGB in Erwägung zu ziehen.
Vorsätzlich sittenwidriges Tun
Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn der Mieter die Mietsache vor der Rückgabe mutwillig beschädigt.
Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt allerdings noch nicht vor.
Risiko vermeiden
Hier sollten Sie kein Risiko eingehen und die kurze Frist beachten: Eine vorsätzliche Sachbeschädigung i. S. d. § 823 BGB verjährt nämlich in 6 Monaten und über den Begriff der zusätzlich erforderlichen "Sittenwidrigkeit" kann trefflich gestritten werden.
1.3 Begriff der Mietsache/vermietete Eigentumswohnung
Mietsache
Die Vorschrift des § 548 BGB bezieht sich nur auf Veränderungen oder Verschlechterungen ...