Leitsatz
- Verjährung und Verwirkung von erstmaligen Herstellungs- und Eigentumsherausgabeansprüchen
- Heizungsanlage als Gemeinschaftseigentum (auch bei Öltank in einem Sondereigentumsraum)
Normenkette
(§§ 5, 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; §§ 195, 985, 1004 BGB a.F.)
Kommentar
- Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist.
- Ansprüche auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands sind nach über 35-jähriger Kenntnis vom Aufteilungsplan abweichender tatsächlicher Bauausführung nach Zeit- und Umstandsmoment verwirkt. Auch Rückbau- und Herausgabeansprüche eines Sondereigentums (Öltankraums) sind als Ansprüche aus dem Eigentumsrecht nach 30 Jahren verjährt (§ 195 BGB a.F.; jetzt § 197 BGB n.F.; vgl. auch BGH, NJW 1994, 999).
- Nach Verjährung eines Herausgabeanspruchs (§§ 985, 1004 BGB) entfallen auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für einen im Sondereigentum stehenden Raum sowohl aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, wie auch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., vor § 812 Rn. 11).
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