Leitsatz

  1. Verjährung und Verwirkung von erstmaligen Herstellungs- und Eigentumsherausgabeansprüchen
  2. Heizungsanlage als Gemeinschaftseigentum (auch bei Öltank in einem Sondereigentumsraum)
 

Normenkette

(§§ 5, 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; §§ 195, 985, 1004 BGB a.F.)

 

Kommentar

  1. Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öltank in einem Raum installiert ist, der nach Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist.
  2. Ansprüche auf Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands sind nach über 35-jähriger Kenntnis vom Aufteilungsplan abweichender tatsächlicher Bauausführung nach Zeit- und Umstandsmoment verwirkt. Auch Rückbau- und Herausgabeansprüche eines Sondereigentums (Öltankraums) sind als Ansprüche aus dem Eigentumsrecht nach 30 Jahren verjährt (§ 195 BGB a.F.; jetzt § 197 BGB n.F.; vgl. auch BGH, NJW 1994, 999).
  3. Nach Verjährung eines Herausgabeanspruchs (§§ 985, 1004 BGB) entfallen auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für einen im Sondereigentum stehenden Raum sowohl aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, wie auch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., vor § 812 Rn. 11).
 

Link zur Entscheidung

(KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2002, 24 W 89/01)

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