(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muß eine verantwortliche Person ständig anwesend sein.
(2) 1Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat zu bestellen:
1. |
eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten, die oder der für die Einhaltung des Absatzes 3, des § 13 Abs. 5, der §§ 24, 25 Abs. 2 und des § 27 zu sorgen hat, |
2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. 3Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.
(3) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
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