Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 10 Abs. 2 Satz 3 vergrößert,

 

2.

Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,

 

3.

Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

 

4.

in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

 

5.

auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

 

6.

Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten lässt,

 

7.

als Betreiberin oder Betreiber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

 

8.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

 

9.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

 

10.

die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs. 1 nicht durchführen lässt.

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