(1) 1Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

 

1.

erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m²,

 

2.

sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m²,

 

3.

erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m²,

 

4.

sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind (vgl. Anhang Abb. 1),

 

2.

die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,

 

3.

das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und

 

4.

die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.

 

(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben (vgl. Anhang Abb. 2 und 3) und

 

2.

die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.

 

(4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

 

(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

 

(6) § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnungbleibt unberührt.

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