(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

 

(2) 1Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure für Kunden müssen

 

1.

in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

 

2.

in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

 

(3) 1Allgemein zugängliche Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. 2Für allgemein zugängliche Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

 

(4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 mbreit sein. 2Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu allgemein zugänglichen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. 3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

 

(5) Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

 

(6) Die Anforderungen an sonstige allgemein zugängliche Flure nach § 34 ThürBO bleiben unberührt.

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