Leitsatz

  • Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, eine Grundstücksgrenze zu einem auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Bach für Kinder verkehrssicher mit einem Zaun abzusichern

    Beseitigungsanspruch namens aller Eigentümer wegen einer baulichen Veränderung setzt einen entsprechenden Eigentümerbeschluss voraus

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG

 

Kommentar

1. Ein Verwalter, der allgemein zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Eigentümer ermächtigt ist, kann bei einer Maßnahme eines Eigentümers, die eine bauliche Veränderung darstellt oder den Mitgebrauch der übrigen Eigentümer ausschließt (hier: Errichtung eines Schneefangzaunes auf der Gemeinschaftsfläche), namens aller Eigentümer einen Beseitigungsanspruch nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein Eigentümerbeschluss vorliegt, der diese Beseitigung verlangt. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG kann auch dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn durch eine solche Notmaßnahme nicht eine dem gemeinschaftlichen Eigentum drohende Gefahr abgewendet werden soll. Eine Gefahr für die Erhaltung des wirtschaftlichen Eigentums stellt im vorliegenden Fall das Aufstellen des Schneefangzaunes aber nicht dar.

2. Ein Anspruch eines jeden Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung (vgl. § 21 Abs. 4 WEG) kann dahin gehen, dass von den Eigentümern zu dem an der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück weiter unten verlaufenden Bach ein Zaun errichtet wird, der kleine Kinder daran hindert, ohne weiteres darunter durchzukriechen oder darüberzusteigen. Ordnungsgemäße Verwaltung ist es, das gemeinschaftliche Eigentum in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und in einem solchen Zustand zu erhalten, sodass bei seiner bestimmungsgemäßen Benutzung Eigentümern und Dritten keine Gefahren drohen.

Die konkrete Absicherungsmaßnahme bleibt grundsätzlich der Entscheidung der Eigentümer überlassen; in Betracht kommt hier z.B. vor dem vorhandenen Zaun noch einen Maschendrahtzaun zu errichten oder den vorhandenen Zaun durch einen solchen aus senkrecht stehenden Staketen, die bis zum Boden reichen, zu ersetzen.

3. Bei einer Zufahrtsstraße zur Wohnanlage besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Errichtung eines Zauns, wenn die von der Straße für Kinder ausgehenden Gefahren nicht das Maß an Gefahren übersteigen, denen Kinder unvermeidbar durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen Rechtszügen bei Geschäftswert in allen Instanzen von DM 8.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.02.2000, 2Z BR 180/99= BayObLGZ 2000 Nr. 9)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?