Leitsatz
Stolpert der Mieter über Risse schadhafter Bodenplatten der angemieteten Flächen und verletzt er sich dabei, so kommt eine Haftung des Vermieters nur in Betracht, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat.
(amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Normenkette
BGB §§ 535, 536c
Kommentar
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über Ladenräume. Der Boden der Räume besteht aus Steinplatten. Die Räume werden von der Mieterin für die Lagerung und den Verkauf von Teppichböden genutzt. Einige dieser Steinplatten sind im Verlauf der Mietzeit zerbrochen, sodass sich Risse gebildet haben. Infolge des schadhaften Zustands des Bodens stürzte die Mieterin und verletzte sich. Sie verlangt vom Vermieter Schadensersatz und ein Schmerzensgeld.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In Betracht kam ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Danach ist der Vermieter gehalten, für einen verkehrssicheren Zustand der Mietsache zu sorgen. Erleidet der Mieter infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einen Schaden, stehen ihm Schadensersatzansprüche nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB zu. Dem Mieter obliegt jedoch seinerseits die Obhutspflicht, aus der sich unter anderem ergibt, dass der Mieter einen ihm bekannten Mangel dem Vermieter anzeigen muss. Wird die Anzeigepflicht verletzt, so sind Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhafter Mietsache ausgeschlossen (§ 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Dies gilt auch für Ansprüche wegen einer Körperverletzung und für Schmerzensgeldansprüche. Dies führt zu der Frage, wie die Verkehrssicherungspflicht von der Obhutspflicht abzugrenzen ist. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Mieter den Bereich innerhalb der Mietsache überwachen muss, während der Vermieter für den Außenbereich und die Zugänge zur Mietsache zuständig ist. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Mietsache, so geht die Verantwortung erst nach der Mangelanzeige auf den Vermieter über. Ohne konkreten Anlass ist der Vermieter nicht zur Untersuchung der im ausschließlichen Besitz des Mieters befindlichen Räume und Flächen verpflichtet.
Für die Mangelanzeige ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit genügt es keineswegs, wenn der Mieter lediglich erklärt, dass er den Mangel einmal oder mehrfach mitgeteilt habe. Erforderlich sind vielmehr nachprüfbare Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der angeblichen Anzeige.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2008, I-24 U 44/08OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.8.2008, I-24 U 44/08, MDR 2008, 1330 = DWW 2008, 381