Mieter können vom Vermieter nicht die Beseitigung sämtlicher Gefahren auf dem Grundstück verlangen. Nur solche Gefahren muss der Vermieter ausräumen, vor denen sich selbst ein sorgfältiger Benutzer nicht schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dies hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Schadensersatzprozess entschieden.

In dem verhandelten Fall war die minderjährige Tochter der Mieter auf ihrem Fahrrad im Hof über aufgesprungene und hochgedrückte Bodenplatten gefahren und gestürzt. Vom Vermieter verlangte das Kind daher 20.000 EUR Schmerzensgeld.

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