1 Leitsatz

Ein Vermieter müsse nämlich nur Vorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und ihre Angehörigen vor Schäden zu bewahren und die ihm nach den Umständen auch zumutbar sind.

2 Das Problem

Mieter können vom Vermieter nicht die Beseitigung sämtlicher Gefahren auf dem Grundstück verlangen. Nur solche Gefahren muss der Vermieter ausräumen, vor denen sich selbst ein sorgfältiger Benutzer nicht schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dies hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Schadensersatzprozess entschieden.

In dem verhandelten Fall war die minderjährige Tochter der Mieter auf ihrem Fahrrad im Hof über aufgesprungene und hochgedrückte Bodenplatten gefahren und gestürzt. Vom Vermieter verlangte das Kind daher 20.000 EUR Schmerzensgeld.

3 Die Entscheidung

Sowohl das AG als auch das LG Nürnberg-Fürth haben die Klage abgewiesen. Ein Vermieter müsse nämlich nur Vorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und ihre Angehörigen vor Schäden zu bewahren und die ihm nach den Umständen auch zumutbar sind. Dementsprechend muss das Mietobjekt nicht schlechthin gefahrlos und völlig mangelfrei sein. Auch der Mieter muss sich den Verhältnissen anpassen. Eine völlige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln kann weder immer erreicht noch vom Vermieter verlangt werden.

Auf den dem Gericht vorliegenden Fotos ist deutlich erkennbar, dass die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren. Dieser Zustand bestand auch schon seit längerer Zeit, sodass es sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle handelt. Der Vermieter habe daher darauf vertrauen können, dass Eltern ihre Kinder auf diese Gefahren hinweisen.

4 Entscheidung

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.1.2020, 7 S 693/19

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge