Sowohl das AG als auch das LG Nürnberg-Fürth haben die Klage abgewiesen. Ein Vermieter müsse nämlich nur Vorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und ihre Angehörigen vor Schäden zu bewahren und die ihm nach den Umständen auch zumutbar sind. Dementsprechend muss das Mietobjekt nicht schlechthin gefahrlos und völlig mangelfrei sein. Auch der Mieter muss sich den Verhältnissen anpassen. Eine völlige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln kann weder immer erreicht noch vom Vermieter verlangt werden.

Auf den dem Gericht vorliegenden Fotos ist deutlich erkennbar, dass die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren. Dieser Zustand bestand auch schon seit längerer Zeit, sodass es sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle handelt. Der Vermieter habe daher darauf vertrauen können, dass Eltern ihre Kinder auf diese Gefahren hinweisen.

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