1 Leitsatz
Bei Müllcontainern, die zum Anwesen des Vermieters gehören, genügt der Vermieter seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit kann durch Aktivierung der Pedalbremsen gewährleistet werden. Insofern darf sich der Vermieter grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen die Pedalbremsen betätigt.
2 Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
3 Das Problem
Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters gebietet es, ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer denjenigen Witterungseinflüssen standhält, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden muss. Verletzt der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, z. B. für die Zuwege zum Anwesen oder umsturzgefährdete Bäume, haftet er den Mietern für Schäden, die aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind.
4 Die Entscheidung
Dies gilt nach einem Urteil des LG Darmstadt grundsätzlich auch für Müllcontainer, die zum Anwesen gehören. In dem zu entscheidenden Fall verlangte ein Mieter von den Eigentümern Schadensersatz, weil sein Fahrzeug an einem stürmischen Tag durch die vom Wind gegen sein Fahrzeug gedrückten Müllcontainer beschädigt worden ist. Die beklagten Eigentümer wendeten ein, dass sie davon ausgehen durften, dass die Müllcontainer durch Anziehen der Feststellbremse durch das beauftragte Müllentsorgungsunternehmen ausreichend gesichert waren. Dieses Unternehmen hat in der Vergangenheit immer zuverlässig gearbeitet.
Das Landgericht hat die Klage des Mieters abgewiesen, da eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht ersichtlich ist. So lange den Eigentümern keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Müllentsorgungsunternehmen nicht fachgerecht arbeitet, war ein Anlass zum Handeln nicht gegeben. Auch Anhaltspunkte für ein eventuelles Auswahl- oder Überwachungsverschulden im Hinblick auf das beauftragte Unternehmen liegt nicht vor, da bei der Müllentsorgung ein Anschlusszwang besteht.
Für ein Überwachungsverschulden wurde vom Kläger nichts vorgetragen. Ferner bestand auch keine Verpflichtung, die geleerte Tonne sofort wieder auf das Grundstück zurückzufahren. Insofern ist ausreichend, wenn dies im Laufe des Leerungstages erfolgt. Anders könnte die Beurteilung nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausfallen, z. B. bei Aufziehen eines besonders schweren Unwetters, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine über die Feststellbremse hinausgehende Sicherung der Tonnen erforderlich ist. Dazu wurde vom Kläger nichts Konkretes vorgetragen.
5 Entscheidung
LG Darmstadt, Urteil v. 23.6.2023, 19a O 23/23