Ist ein Gebäude von Laubbäumen umgeben, die höher sind als das Gebäude selbst, ist der Vermieter aufgrund seiner Überwachungspflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Daches gehalten. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Dachrinnen und Abwasserleitungen nicht durch Laub verstopft sind, sodass das Niederschlagswasser abfließen kann.[1]

Wird diese Überwachungspflicht verletzt und kommt es zu einem Wasserschaden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schaden auf die Verletzung der Überwachungspflicht zurückzuführen ist.[2]

[2] AG Dortmund, a. a. O..

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